Satzung

Satzung als PDF herunterladen

Digitalisierte Version der Satzung:
Die Satzung wurde während der Digitalisierung typographisch und in der Rechtschreibung an heutige Maßstäbe angepasst.
Die offizielle Ausführung steht als Scan ebenfalls auf unserer Homepage
www.bv-puettlingen.de
als Download zur Verfügung.
Sollte trotz großer Sorgfalt Fehler oder Abweichungen von der Originalsatzung vorhanden sein, melden Sie diese bitte dem 1.Vorsitzende. Es gilt immer der Inhalt der Originalsatz!


SATZUNG
des
BADMINTON – VEREINS (BV)
PÜTTLINGEN –RITTERSTRASSE e.V.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Badminton-Verein (BV) Püttlingen-Ritterstraße e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Püttlingen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts mit der Registernummer 698 eingetragen.
  4. Der Verein gehört dem Saarländischen Badmintonverband an.


§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, die Hebung der geistigen und sittlichen Kräfte, die Erziehung zu ritterlichem Sportgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft, sowie zur freiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze und die Förderung und Erziehung der Jugend zu brauchbaren Menschen im Interesse der Zukunft unseres Volkes.
    Der Verein Badminton-Verein (BV) Püttlingen-Ritterstraße .V. mit Sitz in Püttlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Aufgaben des Vereins
    • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigem Zwecke liegenden Gebiete steht ihm nicht zu.
    • Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.
    • Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins, sowie die Anwendung der Satzung.
    • Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports, innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus.
    • Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.
    • Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.
    • Erhaltung und Planung, ebenso Ausbau der Sportanlagen.
    • Versicherungsschutz seiner Mitglieder
    • Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit Vereinsinteressen vereinbar ist
    • Bezug des Amtlichen Nachrichtenblattes des Landessportverbandes.


§ 3 Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss eines Mitgliedes


I. Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige.
Der Verein führt:

  • Aktive Mitglieder (ab 18 Jahre )
  • Inaktive Mitglieder (ab 18 Jahre )
  • Ehrenmitglieder ( keine Altersbegrenzung )
  • Jugendliche (bis 18 Jahre )
  • Schüler (bis 14 Jahre )

 

  1. Mitglieder des Vereins können werden: unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
  2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder, aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzungen zur Kenntnis zu bringen.
  4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller schriftlich, mit Angabe des Grundes, mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.
  5. II. Austritt
  6. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein.
  7. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  8. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.


III. Ausschluss eines Mitgliedes


Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:

  1. das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne daß soziale Notlage vorliegt; bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlungen stunden oder sogar aufheben.
  2. Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.
  3. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
  4. es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt. Der Ausschluss ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Schreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung


§ 4 Mitgliedsbeiträge


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgesetzte Beitrag wird vierteljährlich im Voraus erhoben. Von der Zahlung der Aufnahmegebühr sind Vereinsgründer und Mitglieder befreit, die nachweislich ordnungsgemäß von einem anderen Sportverein übertreten.


§ 5 Recht der Mitglieder


Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahren ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen.

Das Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, gewählt werden. Jedoch haben Mitglieder unter 18 Jahren weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen.


§ 6 Pflichten der Mitglieder


Pflichten der Vereinsmitglieder sind:

Zahlungen der festgelegten Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören, sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Fachverband angehört.


§ 7 Verwaltung der Vereins


Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Sportausschuss
  3. die Mitgliederversammlung


Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Kassierer
  4. der Schriftführer


I. Vorstand


Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als gesetzlicher Vertreter des Vereins.

Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Zu den Sitzungen des Vorstandes, die nach Ermessen und Bedarf stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende, unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von acht Tagen ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.

Der l. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über einen Betrag von € (unbegrenzt) frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Die Abstimmungen im Vorstand finden mit einfacher Mehrheit statt.

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages
  2. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung
  3. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
  4. Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung
  5. Entscheidung über die Aufnahmen neuer Mitglieder
  6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  7. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
  8. Überwachung des Sportbetriebs innerhalb des Vereins
  9. Überwachung und Förderung der Jugendarbeit

Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzung ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend ist.

Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandmitgliedes muß geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.


II. Mitgliederversammlung.


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand 14 Tage vor Beginn, unter Mitteilung der Tagesordnung, auf der Homepage (www.bv-puettlingen.de) und im ,,Öffentlichen Anzeiger“ veröffentlicht und per Mail eingeladen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • die Entgegennahme der Jahresberichte
  • der Kassenberichte
  • die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.


Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den l. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre und die Ehrenmitglieder.

Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.


§ 8 Wahl des Vorstandes


Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewährt.

Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.

Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 10 Geschäftsführung des Vereins


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden von dem 1. Vorsitzenden dem Kassierer unterzeichnet.

Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen.

Die Korrespondenz ist von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer arbeitet die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Tätigkeitsberichte aus.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 11 Kassenprüfungen


Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.


§ 12 Satzungsänderungen


Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.


§ 13 Auflösung das Vereins


Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigen Mitgliedern, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss. eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu 50% an den Saarländischen Badmintonverband e.V. und an den Kinderschutzbund Ortsverband Püttlingen, die es mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden


Diese Satzung wurde am 11.06.1987 errichtet und durch Satzungsänderungen vom
26.11.1990, 01.02.1991 und 10.10.2014 ergänzt.  2020 gab es einige kleine Änderungen, bei Abweichungen is die verlinkte pdf-Datei die akutelle Satzung